Imkerverein Meiningen & Umgebung e.V.
Imkerverein Meiningen & Umgebung e.V.

Satzung des Imkervereines Meiningen u. Umgebung e. V.

vom 04.03.1994 mit Änderung vom 27.01.2012

 

§1 Name, Sitz, Stellung und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein ist rechtsfähig und führt den Namen

    „IMKERVEREIN MEININGEN u. UMGEBUNG e. V.

  2. Sein Sitz ist Meiningen.

  3. Er ist Rechtsnachfolger der „Sparte Imker Meiningen“ und des „Imkerverein

    Meiningen und Umgebung“ mit dem Gründungsdatum 05.01.1893.

  4. Der Verein ist Mitglied des „Landesverbandes Thüringer Imker e. V.“

    Seine Mitglieder sind gleichzeitig Mitglieder des „ Deutschen Imkerbundes e.V.

  5. Das Geschäftsjahr beginnt und endet im jeweiligen Kalenderjahr.

 

§2 Ziele und Aufgaben des Vereins

 

  1. Der Verein hat die Aufgabe, alle Imker aus Meiningen und Umgebung als Mitglieder zu gewinnen und ihre Interessen zu vertreten.

  2. Er dient dem Gemeinwohl und erzielt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

    Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Förderung und Entwicklung der Imkerei im

    Einzugsgebiet.

    Der Verein stellt sich im besonderen folgende Ziele:

    - Pflege der Liebe zur Biene und zur Natur und Unterstützung seiner Mitglieder

    beim aktiven Wirken zur Erhaltung der Natur und Umwelt und der Landschafts-

    gestaltung

    - Förderung der fachlichen Wissensvermittlung und des Erfahrungsaustausches

    zu allen Fragen der Imkerei sowie die fachliche Beratung der Mitglieder

    - Einflußnahme auf die effektive Nutzung der Kultur- und Naturtrachten sowie

    den Schutz, die Pflege und Erweiterung der Bienenweide

    - Unterstützung der Imker bei der Wanderung der Bienen

    - Einflußnahme zur Erhaltung der Bienengesundheit einschließlich des Schutzes

    der Bienen

    - Förderung der bienenzüchterischen Tätigkeit

    - Unterstützung der Mitglieder bei der qualitätsgerechten Erzeugung von Bienen-

    honig, dessen Behandlung und Vermarktung

    - Förderung und Betreuung des Imkernachwuchses

    - Pflege der imkerlichen traditionen

    - Vertretung der Mitglieder in Rechtsfragen bezüglich der Imkerei

    - Betreuung der Mitglieder bei der Versicherung der Bienenvölker

     

§3 Mitgliedschaft

 

  1. Mitglieder können alle im Vereinsgebiet ansässigen natürlichen Personen werden

  2. Jugendliche im Alter bis zu 18 Jahren können mit Zustimmung der Erziehungs-

    berechtigten Mitglied werden

  3. Die Aufnahme wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmen-

    mehrheit beschlossen

  4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

  5. Durch die Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder gewählt werden

 

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Die Mitglieder haben das Recht auf Unterstützung und Förderung durch den Verein

  1. im Rahmen dieser Satzung. Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereines stehen

    ihnen zur Nutzung und Teilnahme offen

    (2) Die Mitglieder sind verpflichtet:

    - diese Satzung einzuhalten und aktiv an ihrer Verwirklichung mitzuwirken

    - ihre Imkerei so zu betreiben, daß sie sowohl den veterinärhygienischen Be-

    stimmungen als auch den Festlegungen des Tierschutzes entspricht

    - Die festgesetzten Beiträge sind fristgemäß zu entrichten

    - fristgerechte Meldung der Völkerzahlen bis 30.09., ggf. abweichende Änderungen

    des Landesverbandes Thüringer Imker, bei Nichtmeldung werden die Völkerzahlen

    des Vorjahres gemeldet

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. (1) Die Mitgliedschaft gilt grundsätzlich für das Geschäftsjahr und endet durch

    1. - Austritt – dies bedarf der Schriftform bis 30.09. des laufenden Kalenderjahres

      für das nächste Jahr

      - Ausschluß wegen grober Verstöße gegen die Satzung oder wegen vereins-

      schädigenden Verhalten

      - Tod des Mitglieds

      (2) Über den Ausschluß entscheidet nur die Mitgliederversammlung.

      Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen.

      Einspruch gegen einen Ausschluß ist beim Landesverband möglich.

 

§6 Struktur und Organe

 

  1. Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

    Sie ist vom Vorsitzenden mindestens 2 mal im Geschäftsjahr einzuberufen

  2. Außerordentliche Versammlungen werden unverzüglich einberufen, wenn

    - dem Vorstand triftige Gründe vorliegen

    - mindestens ein zentel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der

    Gründe verlangen

  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt,

    Änderungen zur Satzung bedürfen drei viertel der Mehrheit der erschienenen

    Mitglieder

  4. Von jeder stattgefundenen Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom

    Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  5. Die Mitgliederversammlung wird mindestens 10 Tage vor stattfinden vom Vorsitzenden

    einberufen.

    Dazu erfolgt an jedes Mitglied eine schriftliche Einladung.

  6. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern

    1. und 2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassierer

  7. Der Vorstand wird für eine Dauer von 4 Jahren gewählt

    Wiederwahl ist zulässig.

  8. Zur Unterstützung der Arbeit des Vorstandes werden bei Bedarf mit einfacher

    Stimmenmehrheit Obleute gewählt

    Diese Obleute haben Stimmrecht in allen ihr Aufgabengebiet betreffenden Fragen

  9. Der Vorsitzende oder ein von ihm bestelltes Vorstandsmitglied vertritt den Verein im

    Rechtsverkehr

  10. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung einmal jährlich rechenschaftspflichtig

 

§7 Finanzierung des Vereins

 

  1. Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch Mitgliedsbeiträge

    Die Höhe dieser Beiträge ist durch die Mitgliedsversammlung zu beschließen

  2. Der Beitrag ist im I.Quartal für das jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten. Bei

    Beitragsrückständen über den 30.06. hinaus kann die Mitgliederversammlung

    den Ausschluß beschießen.

  3. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich

 

§8 Kassenprüfung

 

  1. (1) Zur ordnungsgemäßen Nachweisführung, Verwaltung und Verwendung der fin-

    anziellen Mittel wird jährlich eine Revision durchgeführt.

    Dazu bestellt die Mitgliederversammlung ein kompetendes Mitglied.

 

§9 Auflösung des Vereins

 

(1) Der Verein kann sich auf Beschluß der Mitgliederversammlung auflösen.

  1. Zu diesem Beschluß ist eine Stimmenmehrheit von drei vierteln der erschie-

    nenen Mitgliedern erforderlich.

(2) Der Beschluß zur Auflösung muß die Entscheidung zur weiteren Verwendung

  1. des Vermögens des Vereins beinhalten.

(3) Der Beschluß ist dem Amtsgericht Meiningen zu übergeben.

 

 

Gez.: I.Lehr            Gez.: S.Carl       Gez.: D. März      Gez.: St. Keller

 1.Vorsitzender       2.Vorsitzender    Schriftführer         Kassierer

Druckversion | Sitemap
© Imker Verein Meiningen & Umgebung e.V.